Im Februar 2026 pfändete das Regionale Betreibungsamt Zofingen ein Grundstück eines Hauseigentümers. Kurz darauf wies das Betreibungsamt den Mieter des Grundstücks an, die künftigen Mietzinsen direkt an das Betreibungsamt zu überweisen – nicht mehr an den Eigentümer. Gegen diese Massnahme wehrte sich der Hauseigentümer mit mehreren Eingaben bei verschiedenen Gerichten.
Das Bezirksgericht Zofingen wies seine Beschwerde im Juni 2026 ab. Der Hauseigentümer zog den Fall weiter ans Obergericht des Kantons Aargau, reichte dort aber zahlreiche weitere Eingaben ein. Das Obergericht trat auf seine Beschwerde nicht ein: Die Eingabe enthielt kein klar formuliertes Rechtsbegehren, war ungenügend begründet, und mehrere spätere Eingaben wurden zu spät eingereicht.
Vor Bundesgericht rügte der Hauseigentümer, das Obergericht habe sein Anliegen – die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids wegen rechtswidrigen Einzugs der Mietzinsen – durchaus erkannt. Wenn es dennoch nicht auf die Beschwerde eintrete, ohne ihm zumindest die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, verletze es sein Recht auf ein faires Verfahren. Er behauptete zudem, beim Betreibungsamt bereits um die Freigabe eines Teils der Mietzinsen ersucht zu haben.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Hauseigentümer habe sich vor Obergericht nicht dazu geäussert, dass er ein solches Gesuch beim Betreibungsamt angeblich gestellt habe, und seine Behauptung sei unbelegt geblieben. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht darauf ein. Der Hauseigentümer muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde abgewiesen.