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Kantonsgericht lässt Angeklagten zu lange auf sein Berufungsurteil warten

Ein Angeklagter wartete fast zwei Jahre auf seine Berufungsverhandlung. Die Richter gaben ihm recht: Das Kantonsgericht St. Gallen hat zu lange gezögert.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte einen Mann im Oktober 2024 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe. Der Verurteilte legte im Dezember 2024 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Opfer beteiligten sich am Berufungsverfahren.

Bis August 2026 – also fast zwei Jahre später – hatte das Kantonsgericht noch keinen Verhandlungstermin angesetzt. In einem Schreiben vom 10. August 2026 räumte das Gericht selbst ein, die Verzögerung sei «einzig auf die starke Arbeitslast» zurückzuführen. Eine Verhandlung stellte es frühestens für das erste Quartal 2027 in Aussicht. Der Angeklagte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und rügte, das Kantonsgericht lasse sich zu viel Zeit.

Das Bundesgericht gab dem Angeklagten in seinem Hauptanliegen recht. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot verletzt habe. Der Fall sei weder besonders komplex noch umfangreich: Die Anklageschrift umfasse fünf Seiten, das erstinstanzliche Urteil 26 Seiten. Zudem habe das Kantonsgericht keine fallspezifischen Gründe für die Verzögerung genannt – allein die hohe Arbeitsbelastung rechtfertige eine derart lange Wartezeit nicht. Das Gesetz sehe für Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vor; diese sei hier deutlich überschritten worden. Die Verletzung stufte das Bundesgericht allerdings noch als leicht ein, da der Fall keine besondere Dringlichkeit aufweise.

Eine konkrete Frist für die Durchführung der Berufungsverhandlung setzte das Bundesgericht dem Kantonsgericht nicht. Es hielt jedoch fest, das Gericht sei nun verpflichtet, das Verfahren ohne weitere sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung abzuschliessen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 7B_1022/2026

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