Im Januar 2023 verletzte sich ein damals 40-jähriger Arbeiter in einer Poliererei am Kopf: Beim Aufstehen stiess er mit dem Hinterkopf gegen eine Vorhangstange. Er klagte danach über Kopfschmerzen mit Aura. Ein Scan zeigte weder Knochenbrüche noch andere strukturelle Schäden. Die Suva, bei der er obligatorisch versichert war, übernahm zunächst die Behandlungskosten.
Eine Neurochirurgin der Suva kam im Januar 2025 zum Schluss, dass der Arbeiter ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne bleibende Schäden erlitten hatte. Ihre Einschätzung: Nach drei Monaten Behandlung seien die anhaltenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf eine eigenständige Erkrankung. Die Suva stellte ihre Leistungen daraufhin per April 2024 ein. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Jura bestätigte diesen Entscheid. Es stützte sich dabei auf die Beurteilung der Suva-Ärztin und stellte fest, dass auch die vom Arbeiter beigezogenen Neurologen im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis kamen. Zwar hatte einer der Neurologen anfänglich vermutet, der Aufprall könnte ein zufällig entdecktes Gefässknäuel im Gehirn vorübergehend aktiviert haben – doch beschrieb er später eine deutliche Besserung durch Medikamente.
Der Arbeiter wandte sich ans Bundesgericht und bestand darauf, dass seine Beschwerden mit dem Unfall zusammenhängen. Sein Schreiben genügte jedoch den formalen Anforderungen nicht: Er erklärte nicht konkret, inwiefern das kantonale Urteil rechtlich falsch sein soll. Das Bundesgericht hatte ihn zuvor ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu verbessern – doch auch die nachgereichten Unterlagen enthielten keine ausreichende Begründung.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Arbeiter erhält keine Unfallleistungen der Suva mehr. Immerhin wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt.