Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein hatte im Juni 2026 das Existenzminimum einer Frau berechnet – also jenen Betrag, der ihr bei einer Lohnpfändung zum Leben verbleiben muss. Die Frau war mit dieser Berechnung nicht einverstanden und wandte sich an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungssachen.
Während das Verfahren noch lief, stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Frau die ausstehende Schuld sowie alle anfallenden Kosten vollständig bezahlt hatte. Die Behörde forderte sie daraufhin auf, mitzuteilen, ob sie an ihrer Klage festhalten wolle. Da die Frau innerhalb der gesetzten Frist nicht antwortete, schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren im August 2026 ab – es hatte sich durch die Zahlung erledigt.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie erklärte, sie sei zwischen dem 5. und 8. August 2026 nicht in der Schweiz gewesen und habe die Aufforderung deshalb nicht rechtzeitig erhalten. Ausserdem bestritt sie, die Schulden tatsächlich bezahlt zu haben – sie habe die Steuern für das Jahr 2023 noch nicht beglichen, weil die Angaben ihrer Meinung nach falsch seien. Zudem enthielt ihre Eingabe Vorwürfe gegen ihren früheren Ehemann, Bemerkungen zu ihrem Sohn sowie den Wunsch, keine Beiständin zugeteilt zu bekommen.
Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein. Die Frau habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Aufsichtsbehörde falsch gehandelt haben soll. Insbesondere habe sie nicht erklärt, warum die Behörde nicht davon ausgehen durfte, dass ihr die Aufforderung fristgerecht zugestellt worden war. Die übrigen Ausführungen hätten keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt.