Im Kanton Schwyz wurde das eidgenössische Grundbuch für rund 150 Grundstücke im sogenannten Bereinigungskreis XXIV der betroffenen Gemeinde neu in Kraft gesetzt. Im Rahmen dieser Bereinigung wurden verschiedene Einträge gelöscht, angepasst oder neu erstellt. Die öffentlichen Auflagen erfolgten zwischen Mai 2025 und Mai 2026 und wurden im kantonalen Amtsblatt sowie in einer lokalen Zeitung veröffentlicht. Während dieser Fristen gingen keine Einsprachen ein.
Ein Grundeigentümer wehrte sich gegen die Eintragung eines Weg- und Fahrwegrechts auf seinem Grundstück. Er verlangte, dass diese Anmerkung im Grundbuch gelöscht werde. Zur Begründung führte er an, er habe im März 2026 schriftlich Einsprache erhoben, das Grundbuchamt habe aber nie auf sein Schreiben reagiert. Zudem argumentierte er, die betreffende Flurgenossenschaft existiere seit 1982 nicht mehr, weshalb die entsprechenden Wegrechte gar nicht mehr bestehen könnten.
Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass er zwar behaupte, Einsprache erhoben zu haben, dies aber nicht ausreichend belegt und begründet habe. Wer vor Bundesgericht eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung rügen will, muss dies klar und detailliert darlegen – eine blosse Behauptung genügt nicht. Auf die weiteren Argumente des Grundeigentümers musste das Gericht daher gar nicht mehr eingehen.
Der Grundeigentümer muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selber tragen.