Das Amtsgericht Solothurn-Lebern stellte im April 2026 fest, dass ein Mann mehrere Delikte begangen hat – darunter Sachbeschädigung, Drohungen, Beschimpfungen und Störung der öffentlichen Ordnung. Da er dabei als schuldlos galt, ordnete das Gericht keine Strafe an, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme. Um sicherzustellen, dass diese Massnahme auch vollzogen werden kann, wurde er in Sicherheitshaft genommen – zunächst bis Oktober 2026.
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein und stellte im laufenden Berufungsverfahren wiederholt Gesuche um Entlassung aus der Haft. Im August 2026 fand eine Haftverhandlung statt, bei der er persönlich angehört wurde. Der Präsident der Strafkammer des Solothurner Obergerichts wies die Entlassungsgesuche ab und ordnete an, dass die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens fortgesetzt wird.
Daraufhin wandte sich der Mann selbstständig – also ohne anwaltliche Hilfe – ans Bundesgericht und verlangte seine sofortige Freilassung. Er machte unter anderem fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, Ermessensmissbrauch und eine unwirksame Verteidigung geltend. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein: Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Mann setzte sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und erfüllte damit die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Er bleibt damit vorerst in Sicherheitshaft, während das Berufungsverfahren weiterläuft.