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Wolfsschutzverein darf Abschussbewilligungen nicht anfechten

Ein Verein zum Schutz des Wolfes wollte Abschussbewilligungen in drei Kantonen anfechten. Er scheiterte, weil er nicht nachweisen konnte, dass er landesweit tätig ist.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein 2011 gegründeter Schweizer Wolfsschutzverein wollte vor Gericht verhindern, dass die Kantone St. Gallen, Graubünden und Wallis mehrere Wolfsrudel abschiessen lassen. Das Bundesamt für Umwelt hatte Ende November 2023 den Abschuss der Rudel Calfeisental, Beverin, Lenzerhorn sowie mehrerer Walliser Rudel bewilligt. Der Verein legte dagegen Beschwerde ein – zunächst beim Bundesverwaltungsgericht, dann beim Bundesgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerden des Vereins gar nicht erst ein: Es bezweifelte, dass der Verein überhaupt das Recht hat, solche Verfügungen anzufechten. Dieses sogenannte Verbandsbeschwerderecht steht Umweltschutzorganisationen zu, wenn sie ideelle Ziele verfolgen und seit mindestens zehn Jahren gesamtschweizerisch tätig sind. Genau daran haperte es beim klagenden Verein.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Einschätzung. Es stellte fest, dass der Verein in den Jahren 2014 bis 2017 fast ausschliesslich in der Deutschschweiz aktiv war. Zwar unterstützte er 2014 und 2015 zwei Herdenschutzprojekte in den Kantonen Freiburg und Bern, doch in der Westschweiz, im Tessin oder in anderen Landesteilen fehlten nennenswerte Aktivitäten. Auch seine Website ist nur auf Deutsch verfügbar. Für das Beschwerderecht ist jedoch verlangt, dass eine Organisation während der gesamten zehn Jahre vor der Beschwerdeeinreichung in mindestens zwei Landesteilen effektiv tätig war – und das konnte der Verein nicht belegen.

Das Bundesgericht betonte, dass das Verbandsbeschwerderecht bewusst auf wenige, landesweit verankerte und bedeutende Organisationen beschränkt ist. Ad-hoc-Gründungen oder regional tätige Vereine sollen es nicht nutzen können. Der Einwand des Vereins, er habe Mitglieder aus der ganzen Schweiz und sein Name enthalte das Kürzel «CH», genügte den Richterinnen und Richtern nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit – und die war zu stark auf die Deutschschweiz konzentriert. Der Verein muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_46/2025

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