Ein Ehepaar aus Genf, beide Jahrgang 1966 und seit 1999 verheiratet, lebt seit Dezember 2015 getrennt. Der Ehemann reichte im August 2016 die Scheidungsklage ein. Da das Verfahren über die finanziellen Folgen der Scheidung – etwa Gütertrennung und Unterhalt – sich über Jahre hinzog, beantragte er im August 2024, dass zumindest die Scheidung selbst vorab und separat ausgesprochen werde. Er wollte so rasch wieder heiraten können, ohne auf die Klärung aller Nebenfolgen warten zu müssen.
Das Genfer Erstgericht lehnte diesen Antrag ab. Das kantonale Obergericht erklärte den dagegen erhobenen Rechtsbehelf für unzulässig und stellte zusätzlich fest, dass der Antrag auch inhaltlich unbegründet wäre. Der Ehemann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, die Scheidung sofort auszusprechen, während die vermögensrechtlichen Fragen in einem separaten Verfahren geregelt werden sollten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das kantonale Gericht den Rechtsbehelf zu Unrecht für unzulässig erklärt hatte – denn allein die Absicht, wieder heiraten zu wollen, und die Länge des Verfahrens hätten für die Zulässigkeit genügt. Dennoch wies es die Beschwerde des Ehemanns ab. Denn für eine vorzeitige Teilscheidung braucht es ein überwiegendes persönliches Interesse – etwa ein konkretes und aktuelles Heiratsprojekt. Genau das hatte der Ehemann nicht nachgewiesen. Er hatte lediglich auf künftige, unbestimmte Heiratspläne verwiesen. Eine kurz vor der Einreichung beim Bundesgericht erstellte gemeinsame Heiratsabsichtserklärung liess das Gericht als unzulässiges neues Beweismittel nicht zu.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass das Schweizer Recht grundsätzlich verlangt, Scheidung und ihre Nebenfolgen in einem einzigen Urteil zu regeln. Ausnahmen sind möglich, aber nur wenn ein Ehegatte ein klar überwiegendes Interesse an einer sofortigen Scheidung dartun kann. Da dies hier nicht gelang, bleibt das Verfahren in seiner bisherigen Form bestehen – der Ehemann muss weiter auf das Gesamturteil warten. Immerhin verzichtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.