Symbolbild

Verurteilter Betrüger muss 42 Monate ins Gefängnis

Ein Mann lieh sich von einem Freund Geld und täuschte ihn über seinen Rückzahlungswillen. Die Strafe von 42 Monaten bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Schwyz lieh sich über mehrere Jahre hinweg grössere Geldbeträge von einem Freund – unter anderem 100'000 und 43'000 Franken. Dabei gab er vor, das Geld für ein sogenanntes «WIR-Geschäft» zu benötigen, verwies auf eine bevorstehende Erbschaft und auf eine ausstehende Zahlung eines Bauunternehmens. Tatsächlich verwendete er einen Teil des Geldes für den Kauf zweier Autos im Wert von je 100'000 Franken. Angesichts seines monatlichen Einkommens von rund 4'500 Franken und bestehender Schulden war eine Rückzahlung von Anfang an nicht realistisch.

Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte den Mann wegen mehrerer Delikte, darunter gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Strafe: 42 Monate Gefängnis ohne Bewährung, eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 100 Franken. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Verurteilte seinen Freund gezielt über seinen Willen zur Rückzahlung getäuscht hatte – und dabei bewusst das Vertrauen in ihrer Freundschaft ausnutzte.

Gegen dieses Urteil wehrte sich der Verurteilte und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs. Er argumentierte, er habe nie über seine finanziellen Verhältnisse gelogen. Doch das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Entscheidend sei nicht nur, ob jemand über seine finanzielle Lage täuscht, sondern auch, ob er über seinen Willen zur Rückzahlung lügt. Wer Darlehen aufnimmt, die er offensichtlich nicht zurückzahlen kann, täuscht damit auch über seinen Rückzahlungswillen – und das gilt als Betrug.

Auch der Einwand, der Freund hätte die finanzielle Lage selbst überprüfen können, überzeugte die Richter nicht. Zwischen den beiden Männern bestand ein enges Vertrauensverhältnis, und der Geschädigte hatte keine Möglichkeit, die wahren finanziellen Verhältnisse des Verurteilten zu kennen. Das Urteil des Kantonsgerichts bleibt damit vollumfänglich bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_54/2026

Zurück zur Hauptseite