Symbolbild

Beschuldigter scheitert mit Antrag auf Ablösung des Staatsanwalts

Ein Beschuldigter wollte den zuständigen Staatsanwalt wegen Befangenheit ablösen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und weitere Wirtschaftsdelikte. Er soll als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft Darlehen erschlichen haben, die er nie zurückzahlte. Im Rahmen einer Einvernahme im Juni 2025 kam es zu mehreren Spannungen zwischen dem Beschuldigten und dem verfahrensleitenden Staatsanwalt.

Der Beschuldigte beantragte daraufhin, den Staatsanwalt wegen Befangenheit aus dem Verfahren zu entfernen. Er stützte sich dabei auf mehrere Aussagen des Staatsanwalts während der Einvernahme: Dieser hatte ihn gefragt, warum er sich hinter seinem Aussageverweigerungsrecht «verstecke», hatte mit einer Verhaftung gedroht und ihm gesagt, er hinterlasse «nicht gerade einen glaubwürdigen, einen überzeugenden Eindruck». Zudem beanstandete der Beschuldigte, der Staatsanwalt habe einem potenziell Geschädigten telefonisch Auskünfte zum Verfahren erteilt und ihn davon abgeraten, im parallelen Zivilverfahren einen Sistierungsantrag zu stellen.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Zwar seien einzelne Formulierungen des Staatsanwalts ungeschickt oder nicht angebracht gewesen – insbesondere die Bemerkung über das Aussageverweigerungsrecht und die Androhung einer Verhaftung. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts begründeten diese Äusserungen jedoch objektiv keinen Anschein von Befangenheit. Von einer schweren Pflichtverletzung könne keine Rede sein.

Auch die telefonischen Auskünfte an den Vertreter einer potenziell Geschädigten seien nicht zu beanstanden, da der Staatsanwalt davon ausgehen durfte, dass diese bereits als Strafklägerin am Verfahren beteiligt war. Der Rat, im Zivilverfahren keinen Sistierungsantrag zu stellen, habe der Sicherung der Strafuntersuchung gedient – und damit einer legitimen Aufgabe des Staatsanwalts. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1191/2025

Zurück zur Hauptseite