Ein nationaler Transporteurverband hatte Strafanzeige gegen mehrere Führungspersonen einer internationalen Strassentransportorganisation mit Sitz in Genf erstattet. Der Vorwurf: Die Organisation habe im Zusammenhang mit zwei Versicherungssystemen heimlich Kommissionen kassiert und dadurch die angeschlossenen nationalen Verbände – darunter den Beschwerdeführer – finanziell geschädigt. Konkret soll die Organisation über Jahrzehnte hinweg bis zu 40 Prozent der von den Mitgliedsverbänden bezahlten Versicherungsprämien über eine Drittgesellschaft zurückerhalten haben, ohne dass die Mitglieder davon wussten. Zudem soll sie bei einer globalen Versicherungspolice eine geheime Gewinnbeteiligung vereinbart haben, die den Preis der ausgestellten Transitdokumente künstlich verteuert habe.
Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren im Mai 2024 ein. Sie kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Anklage wegen Betrugs und Missbrauchs von Vertretungsmacht nicht erfüllt seien. Das kantonale Gericht bestätigte diese Einstellung im Dezember 2024 mit einer doppelten Begründung: Einerseits zweifelte es daran, ob der Verband überhaupt berechtigt war, das Verfahren weiterzuziehen. Andererseits hielt es fest, dass die strafrechtlichen Voraussetzungen für die vorgeworfenen Delikte nicht erfüllt seien.
Das oberste Gericht stützte diese Einschätzung. Entscheidend war dabei die Frage, ob die beschuldigten Führungspersonen in der Absicht gehandelt hatten, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern. Dies liess sich nach Ansicht der Richter nicht belegen: Die fraglichen Geldflüsse seien zwar komplex gewesen und hätten teilweise über ausländische Gesellschaften geführt, seien aber vertragskonform gewesen und hätten sich im Einflussbereich der Organisation gehalten. Es gebe keine Hinweise, dass die Gelder den beschuldigten Personen persönlich zugutegekommen seien oder einem organisationsfremden Dritten. Zudem hätten mehrere nationale Verbände Rückerstattungen erhalten.
Der Transporteurverband konnte diese Einschätzung vor dem obersten Gericht nicht erschüttern. Seine Argumente wurden als zu wenig substanziiert beurteilt; teilweise habe er lediglich eine eigene Interpretation der Beweismittel vorgelegt. Das Gericht hielt fest, dass allfällige Fragen zur Transparenz und zu möglichen Rückerstattungspflichten zivilrechtlicher Natur seien – und nicht strafrechtlich zu beurteilen. Der Verband trägt die Verfahrenskosten von 3000 Franken.