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Suva muss Schulteroperation einer Verunfallten neu prüfen lassen

Eine Motorradfahrerin wurde nach einem Unfall an der Schulter operiert. Die Suva weigerte sich, die Kosten zu übernehmen – nun muss ein unabhängiger Gutachter entscheiden.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Im Oktober 2021 wurde eine damals arbeitslose Frau auf ihrem Motorrad von einem Auto erfasst, das ihr die Vorfahrt nahm. Sie stürzte auf die rechte Körperseite und erlitt mehrere Verletzungen, darunter einen Beckenbruch und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. In der Folge klagte sie über anhaltende Schulterschmerzen. Untersuchungen zeigten eine erhebliche Schädigung der Sehne des rechten Schultergelenks. Die Suva, bei der sie als Arbeitslose obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war, anerkannte zunächst einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden.

Im September 2023 erlitt die Frau einen zweiten Unfall, erneut auf einem Zweirad. Im Februar 2024 lehnte die Suva die Übernahme einer geplanten Schulteroperation ab. Die Vertrauensärztin der Suva war zur Ansicht gelangt, die Sehnenschäden seien nicht unfallbedingt, sondern auf degenerative, also altersbedingte Veränderungen zurückzuführen. Als Argumente nannte sie unter anderem, dass mehrere Sehnen betroffen seien, beide Schultern Schäden aufwiesen und anfangs kein Kraftverlust festgestellt worden sei – alles Zeichen, die eher auf Verschleiss als auf ein Trauma hindeuteten. Trotz des Widerspruchs des behandelnden Orthopäden liess sich die Suva operieren die Frau im März 2024, bestätigte aber danach ihre Ablehnung. Auch das Freiburger Kantonsgericht stützte die Haltung der Suva.

Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es stellt fest, dass zwischen der Suva-Ärztin und dem behandelnden Spezialisten echte medizinische Meinungsverschiedenheiten bestehen – nicht nur über das Endergebnis, sondern auch über die Interpretation der Bildgebung und des klinischen Verlaufs. Hinzu kommt, dass die Suva-Ärztin ihre eigene frühere Einschätzung, wonach die Schulterbeschwerden wahrscheinlich unfallbedingt seien, später ohne klar nachvollziehbare Begründung revidierte. Zudem hätten die Kantonsrichter die medizinische Fachfrage, was genau unter einer «transfixierenden» Sehnenverletzung zu verstehen ist, nicht eigenmächtig beantworten dürfen.

Weil sich die Suva bei ihrer Ablehnung allein auf das Gutachten ihrer eigenen Ärztin stützte und bereits geringe Zweifel an deren Einschätzung ausreichen, um weitere Abklärungen zu verlangen, muss nun ein unabhängiger orthopädischer Gutachter den Fall beurteilen. Erst danach kann die Suva einen neuen Entscheid über die Kostenübernahme fällen. Die Verfahrenskosten trägt die Suva; zudem muss sie der Frau eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_670/2025

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