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Krankenversicherung zahlt vorerst nicht – Verfahren muss neu aufgerollt werden

Ein Junge erhält keine Kostenübernahme für Pflegeleistungen. Die Krankenkasse hat das Verfahren fehlerhaft durchgeführt – es muss wiederholt werden.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein 2011 geborener Junge ist bei der Mutuel Krankenversicherung obligatorisch versichert. Im April 2025 verfügte die Kasse, dass Pflegeleistungen, die ihm zwischen Dezember 2024 und Juni 2025 erbracht worden waren, nur teilweise übernommen würden. Nachdem seine Mutter dagegen Einsprache erhob, zog die Mutuel ihre ursprüngliche Verfügung zurück – und ersetzte sie im Dezember 2025 durch eine neue Entscheidung, mit der sie jegliche Kostenübernahme ablehnte. Die Situation des Jungen verschlechterte sich damit gegenüber der ursprünglichen Verfügung deutlich.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Mutuel keinen regulären Einspracheentscheid erlassen habe, sondern lediglich eine neue Verfügung. Gegen eine solche müsse zunächst erneut bei der Kasse Einsprache erhoben werden, bevor das Gericht zuständig sei.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Nichteintretensentscheid im Ergebnis, stellt aber fest, dass die Mutuel das Verfahren klar fehlerhaft gehandhabt hat. Wenn eine Versicherung nach einer Einsprache eine schlechtere Entscheidung für die versicherte Person treffen will, muss sie diese zuvor ausdrücklich darauf hinweisen und ihr die Möglichkeit geben, die Einsprache zurückzuziehen. Diesen Schritt hat die Mutuel unterlassen. Die im Dezember 2025 erlassene Verfügung ist deshalb nach Ansicht der Richter nichtig – also rechtlich unwirksam.

Die Kasse muss das Einspracheverfahren nun korrekt neu durchführen. Dabei muss sie den Jungen beziehungsweise seine Mutter zuerst über die drohende Schlechterstellung informieren und ihnen die Möglichkeit geben, die Einsprache zurückzuziehen. Nur wenn die Familie an der Einsprache festhält, darf die Mutuel anschliessend einen förmlichen Einspracheentscheid erlassen, der dann vor Gericht angefochten werden kann. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Jungen auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_170/2026

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