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Klägerin scheitert mit Ablehnung eines Gerichtsgutachters

Eine Frau wollte einen Gerichtsgutachter wegen undokumentierter Kontakte zur Gegenseite ablehnen lassen. Sie wartete damit zu lange – ihr Antrag gilt als verspätet.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Im Jahr 2021 klagte eine Frau vor dem Genfer Zivilgericht gegen ein Unternehmen und forderte rund 225'000 Franken. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und stellte seinerseits Gegenansprüche. Im Sommer 2024 ordnete das Gericht ein Gutachten an und bestellte einen Experten, der seinen Bericht im Februar 2025 vorlegte.

Als der Gutachter im September 2025 persönlich vor Gericht befragt wurde, beantragte die Klägerin seine Ablehnung. Sie begründete dies damit, dass der Experte bei seinem Besuch der strittigen Anlagen im Februar 2025 nicht dokumentierte Gespräche mit einem Vertreter des beklagten Unternehmens geführt habe. Das erstinstanzliche Gericht trat auf den Antrag nicht ein: Die Klägerin habe von diesem Umstand bereits im März 2025 gewusst, als sie den Gutachterbericht erhalten hatte. Der Ablehnungsantrag sei daher sechs Monate zu spät eingereicht worden.

Die Klägerin zog den Entscheid ans Genfer Kantonsgericht weiter, das ihre Beschwerde abwies. Die Erklärungen des Gutachters bei seiner Befragung hätten lediglich bestätigt, was aus dem Bericht bereits klar hervorgegangen sei. Damit galt der Antrag auch aus Sicht des Kantonsgerichts als verspätet.

Das Bundesgericht trat auf die daraufhin eingereichte Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass das Gutachten bereits erstellt worden war und die Klägerin im Kern dessen Verwertbarkeit anfocht. In einem solchen Fall gelten besondere Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung beim Bundesgericht, die die Klägerin weder behauptete noch nachwies. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 4A_419/2026

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