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Invalide verliert Rente – er trieb Sport statt krank zu sein

Ein im Portugal lebender Schweizer bezog seit 2005 eine IV-Vollrente. Überwachungsbilder zeigten ihn beim Klettern und Kayakfahren – nun muss er die Rente zurückgeben.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein 1965 geborener Mann erhielt seit Januar 2005 eine ganze IV-Rente, weil er wegen einer Schulter- und Knöchelerkrankung als vollständig arbeitsunfähig galt. Die Rente wurde bei mehreren Überprüfungen bestätigt. Seit 2017 lebt er in Portugal.

Im Oktober 2020 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine erneute Überprüfung ein. Auslöser war eine anonyme Anzeige, die Fotos aus sozialen Netzwerken enthielt: Sie zeigten den Mann beim Klettern, Kayakfahren, Velofahren und Stand-up-Paddeln – allesamt Aktivitäten, die mit seinen angeblichen schweren körperlichen Einschränkungen unvereinbar waren. Zusätzlich wurde er im Januar und Februar 2022 von einem Detektiv in der Schweiz observiert. Die Videoaufnahmen zeigten ihn, wie er sich zügig ohne Gehhilfe fortbewegte, Auto fuhr und Lasten trug – ohne erkennbare Beschwerden.

Ein medizinisches Gutachten vom April 2022 stellte fest, dass die Schultererkrankung bereits seit mindestens Anfang 2018 geheilt war und am Knöchel nur noch eine leichte Arthrose bestand. Die Gutachter konstatierten zudem eine deutliche Übertreibung der Beschwerden: Das Verhalten des Mannes während der Untersuchung wurde als «karikaturhaft und theatralisch» beschrieben, während er ausserhalb des Untersuchungszimmers keinerlei Einschränkungen zeigte. Wegen Diabetes und Hörverlust wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 85 Prozent in einer angepassten Tätigkeit attestiert – was einem Invaliditätsgrad von rund 29 Prozent entspricht und keinen Rentenanspruch begründet.

Die IV-Stelle strich die Rente rückwirkend ab Januar 2018 und auferlegte dem Mann zudem die Detektivkosten von 8704 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg. Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Aufhebung der Rente rechtmässig war. Die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit überzeugend beurteilt; eine Magnetresonanzuntersuchung, die der Mann als zwingend notwendig bezeichnete, sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Auch die Detektivkosten muss er tragen.

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Urteilsnummer: 8C_99/2026

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