Eine Kamerunerin lebt seit Jahren in der Schweiz und hat bisher drei Asylgesuche gestellt – alle ohne Erfolg. Seit August 2020 verfügt sie zusammen mit ihrer Tochter über eine vorläufige Aufnahme, was bedeutet, dass sie vorerst in der Schweiz bleiben darf, obwohl ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Im Juni 2026 reichte sie ein weiteres Gesuch ein, diesmal gestützt auf neue Ereignisse, die nach der vorläufigen Aufnahme eingetreten sein sollen.
Das Staatssekretariat für Migration lehnte auch dieses Gesuch im August 2026 ab und bestätigte gleichzeitig, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin gültig bleibt. Die Kamerunerin zog diesen Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter und beantragte dabei, von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von 2000 Franken befreit zu werden und unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte beides ab und setzte ihr eine Frist zur Zahlung des Vorschusses.
Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass es für solche Fälle schlicht nicht zuständig ist. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Asyl- und vorläufigen Aufnahmeverfahren steht der ordentliche Weg ans Bundesgericht grundsätzlich nicht offen. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde – ein alternatives Rechtsmittel – ist gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Immerhin verzichtete es darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kamerunerin und ihre Tochter bleiben damit vorläufig in der Schweiz aufgenommen, haben aber keine Möglichkeit, den ablehnenden Entscheid über ihr erneutes Asylgesuch auf diesem Weg weiterzuziehen.