Das Kantonsgericht Jura hatte einen Mann Ende 2024 wegen Begünstigung illegalen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Die Strafe umfasste 70 Tagessätze à 60 Franken, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre, sowie eine Geldbusse von 840 Franken. Eine erste Eingabe des Verurteilten beim Bundesgericht war bereits im März 2025 nicht zugelassen worden.
Im Juni 2026 wandte sich der Mann erneut ans Bundesgericht und verlangte eine Überprüfung des Urteils vom März 2025. Gleichzeitig beantragte er, dass die Richter und der Gerichtsschreiber, die damals entschieden hatten, wegen Befangenheit ausgeschlossen werden sollten. Als Begründung führte er unter anderem die Herkunft des Gerichtsschreibers an und stellte die Frage, ob die Zugehörigkeit zur Westschweiz allein schon ein Ausstandsgrund sein könnte.
Das Bundesgericht wies diese Argumente klar zurück. Weder die Herkunft noch die Sprache oder der Wohnort eines Richters oder Gerichtsschreibers begründen nach ständiger Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit. Auch die frühere Mitwirkung an einem Verfahren gilt grundsätzlich nicht als Ausstandsgrund. Der Antrag auf Ausstand wurde daher nicht weiter behandelt.
Der Antrag auf Neubeurteilung scheiterte zudem aus formalen Gründen: Für die meisten geltend gemachten Revisionsgründe hätte die Eingabe innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des ursprünglichen Urteils erfolgen müssen – also bis spätestens Ende April 2025. Die Eingabe vom Juni 2026 war damit weit ausserhalb der Frist. Ein weiterer angerufener Revisionsgrund gilt zudem nur in Zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren, nicht aber in Strafsachen. Der Verurteilte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen.