Im Zentrum des Falls steht eine GmbH, die vor dem Arbeitsgericht Pfäffikon in einen Rechtsstreit verwickelt ist. Kurz vor der angesetzten Hauptverhandlung vom 2. Juni 2026 stellte die Firma ein Gesuch, die Verhandlung zu verschieben. Das zuständige Einzelgericht lehnte dieses Gesuch am 1. Juni 2026 ab – die Verhandlung fand wie geplant statt.
Die GmbH wehrte sich gegen diese Ablehnung und gelangte ans Zürcher Obergericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht. Damit blieb die Firma auch auf dieser Stufe erfolglos.
Daraufhin wandte sich die GmbH ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie ebenfalls – und zwar aus einem formalen Grund: Die Eingabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Konkret fehlte es an einer ausreichenden Begründung. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll. Dies unterliess die Firma, weshalb das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintrat.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 500 Franken gehen zulasten der GmbH. Die Gegenpartei erhält keine Entschädigung, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist.