Ein Mann erstattete im Januar 2025 Strafanzeige gegen eine Anwältin wegen einer mutmasslichen Ehrverletzung. Die Freiburger Staatsanwaltschaft lud daraufhin beide Parteien zu einer Schlichtungsanhörung auf den 19. März 2025 vor. Die Anwältin wollte diese Vorladung nicht akzeptieren und wandte sich an die kantonale Strafkammer.
In ihrer Eingabe an die kantonale Instanz verlangte die Anwältin einerseits die Aufhebung der Vorladung, andererseits aber auch die Einstellung des Verfahrens. Diese doppelte Stossrichtung erwies sich als Problem: Die kantonale Strafkammer verstand die Eingabe so, dass die Anwältin in erster Linie die Verfahrenseröffnung anfechten wollte – und das ist nach Schweizer Strafprozessrecht grundsätzlich nicht möglich. Die Strafkammer trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein.
Die Anwältin zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, die kantonale Instanz habe ihre Eingabe falsch verstanden. Sie habe lediglich die Vorladung anfechten wollen, nicht die Verfahrenseröffnung als solche. Die Bundesrichter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Da die Anwältin über einen Anwaltsausweis und einen Doktortitel in Rechtswissenschaften verfüge, dürfe man von ihr erwarten, dass sie ihre Anträge klar und unmissverständlich formuliere. Die Folgen der unklaren Formulierung habe sie selbst zu tragen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zusätzlich lehnte es das Gesuch der Anwältin um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Verfahrenskosten von 1200 Franken gehen zu ihren Lasten, wobei das Gericht ihre angespannte finanzielle Lage bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigte.