Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen leitete gegen einen Schuldner eine Pfändung ein. Als dieser beim ersten Termin im April 2026 nicht erschien, lud das Amt ihn zweimal vor – doch der Schuldner blieb beiden Terminen fern. Er hatte dem Amt zwar mitgeteilt, dass er abwesend sei, nannte aber kein Rückkehrdatum. Auf eine entsprechende Nachfrage des Betreibungsamts reagierte er gar nicht.
Der Schuldner wehrte sich gegen die Pfändung zunächst vor dem Bezirksgericht Dietikon, das ihn abwies und ihm eine Busse sowie Verfahrenskosten auferlegte. Auch das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid: Der Schuldner habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil er dem Betreibungsamt trotz Nachfrage sein Rückkehrdatum verschwiegen hatte. Daraufhin zog er den Fall gemeinsam mit einer weiteren Person ans Bundesgericht weiter.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die zweite beteiligte Person war im vorherigen Verfahren nicht dabei gewesen und hatte daher kein Recht, sich zu beschweren. Und der Schuldner selbst begründete seine Einwände ungenügend: Er argumentierte zwar, es gebe keine gesetzliche Pflicht, dem Betreibungsamt das genaue Rückreisedatum mitzuteilen. Damit konnte er aber nicht erklären, warum sein Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten sei. Auch seine übrigen Rügen – etwa zur Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zur Unverhältnismässigkeit der Busse – genügten den Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Die Pfändung bleibt bestehen.