Am 13. Dezember 2025 wurde eine Autofahrerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 Milligramm pro Liter am Steuer erwischt. Der gesetzliche Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern entzog ihr daraufhin den Führerausweis für drei Monate – die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer bei einer solch schweren Verletzung der Verkehrsregeln.
Die Autofahrerin wehrte sich gegen den Entzug und brachte vor, sie sei auf ihren Führerausweis angewiesen und befinde sich in einer schwierigen persönlichen Lage. Die kantonale Rekurskommission wies ihren Einspruch jedoch ab. Sie hielt fest, dass das Strassenverkehrsamt die schwierige Situation der Frau bereits berücksichtigt und die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum beschränkt hatte. Eine weitere Verkürzung oder gar ein Verzicht auf den Entzug sei gesetzlich nicht möglich. Auch eine Umwandlung in eine Geldstrafe komme nicht in Frage, da dafür keine rechtliche Grundlage bestehe.
Daraufhin gelangte die Autofahrerin ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formalen Hürde: Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret und detailliert darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht verletzt. Die Autofahrerin beschränkte sich jedoch im Wesentlichen darauf, ihre persönliche Situation erneut zu schildern und die Einschätzung der Vorinstanz pauschal zu kritisieren – ohne sich inhaltlich mit deren Begründung auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe daher gar nicht erst ein.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der Autofahrerin ausnahmsweise nicht auferlegt. Am Führerausweisentzug von drei Monaten ändert sich damit nichts.