Eine unbebaute Parzelle von rund 20'000 Quadratmetern in Prilly (VD) gehörte einer Erbengemeinschaft. Im Sommer 2022 wollten die Eigentümer das Grundstück an drei private Investorinnen verkaufen. Die Gemeinde Prilly erfuhr davon und machte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch – sie trat also anstelle der Käuferinnen in den Vertrag ein. Anschliessend stellte die Gemeinde das Land einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft zur Verfügung, um dort ausschliesslich gemeinnützige Mietwohnungen zu errichten.
Die ursprünglichen Eigentümer und die potenziellen Käuferinnen wehrten sich gegen diesen Entscheid zunächst vor dem Waadtländer Kantonsgericht – ohne Erfolg. Danach zogen sie den Fall ans Bundesgericht weiter. Während des laufenden Verfahrens verstarb einer der Miteigentümer. Seine drei Erbinnen traten automatisch in das Verfahren ein. Doch nur eine von ihnen wollte den Rechtsstreit weiterführen. Die beiden anderen lehnten dies ab – eine erklärte sogar ausdrücklich, die ursprüngliche Kaufzusage nicht genehmigen zu wollen.
Genau das wurde dem Verfahren zum Verhängnis: Nach Schweizer Erbrecht müssen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam handeln, wenn es um Rechte geht, die das Erbe betreffen. Da sich die Erbinnen nicht einigten und auch keinen gemeinsamen Vertreter bestimmten, war die Erbengemeinschaft als Partei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt. Das Bundesgericht trat deshalb auf das Verfahren gar nicht erst ein.
Als Folge bleibt das Vorkaufsrecht der Gemeinde Prilly bestehen, und das Grundstück verbleibt bei der Wohnbaugenossenschaft. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden auf alle fünf Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeteilt – auch auf jene zwei Erbinnen, die sich am Verfahren gar nicht beteiligt hatten. Das Gericht begründete dies damit, dass gerade ihre Untätigkeit dazu geführt hatte, dass das Verfahren scheiterte.