Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Schwyz stand im Zentrum eines Steuerstreits zwischen den Kantonen Genf und Schwyz. Die Genfer Steuerbehörde war der Ansicht, dass die Firma in Genf eine Betriebsstätte unterhalten habe und deshalb dort für die Jahre 2010 bis 2015 Kantons- und Gemeindesteuern schulde. Sie erliess entsprechende Nachsteuer- und Bussenverfügungen, die von den Genfer Gerichten zunächst bestätigt wurden.
Im Januar 2018 hatte die Genfer Steuerbehörde eine Kontrolle bei einer mit der Firma verbundenen Gesellschaft durchgeführt. Spätestens am 6. Februar 2018, als der Kontrollbericht erstellt wurde, kannte sie die massgeblichen Tatsachen, die eine Besteuerung der Firma in Genf hätten rechtfertigen können. Dennoch informierte sie die Firma erst am 26. November 2020 – also mehr als zweieinhalb Jahre später – über die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens.
Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass Genf sein Recht verwirkt hatte, die Firma für das Jahr 2016 zu besteuern, weil es zu lange zugewartet hatte. Nun bestätigte es diesen Grundsatz auch für die Jahre 2011 bis 2015: Wer in einem interkantonalen Steuerkonflikt Ansprüche geltend machen will, muss dies unverzüglich tun, sobald die relevanten Tatsachen bekannt sind. Da Genf dies nicht tat, ist sein Besteuerungsrecht erloschen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass das Recht zur Nachbesteuerung für das Jahr 2010 ohnehin bereits verjährt war.
Als direkte Folge müssen sämtliche Nachsteuerverfügungen und Bussen für die Jahre 2010 bis 2015 aufgehoben werden. Allfällig bereits bezahlte Steuerbeträge sind der Firma zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten von 3000 Franken sowie eine Parteientschädigung in gleicher Höhe gehen zulasten des Kantons Genf.