Eine Kosmetikerin und medizinische Masseurin aus dem Kanton Solothurn wollte eine Invalidenrente erhalten. Die IV-Stelle Solothurn lehnte ihren Antrag im November 2025 ab. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ohne Erfolg.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stützte sich auf ein umfassendes medizinisches Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) in Basel. Dieses kam zum Schluss, dass die Frau in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig sei – und zwar auch in ihrem angestammten Beruf als Kosmetikerin und medizinische Masseurin. Bei einer solchen Arbeitsfähigkeit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Das kantonale Gericht folgte dem Gutachten vollumfänglich und wies die Klage ab.
Die Kosmetikerin wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formalen Hürde: Sie legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts einen Fehler begangen oder das Recht verletzt haben soll. Es reicht nicht aus, den eigenen Krankheitsverlauf aus persönlicher Sicht zu schildern oder einfach zu behaupten, der Entscheid sei falsch. Zudem reichte sie Arztberichte ein, die erst nach dem kantonalen Urteil erstellt worden waren – solche nachträglichen Dokumente sind im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig.
Da die Eingabe damit offensichtliche Mängel aufwies, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein und prüfte ihn inhaltlich nicht. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen.