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Invalider verpasst Frist und erhält keine volle Rentenprüfung

Ein Mann mit gesundheitlichen Problemen wollte seine befristete IV-Rente anfechten, doch er handelte zu spät. Die Richter bestätigen: Seine Eingabe erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Publikationsdatum: 28. September 2026

Die IV-Stelle Bern hatte einem Mann im Dezember 2025 eine befristete Invalidenrente für vier Monate zugesprochen – bei einem Invaliditätsgrad von 46 Prozent. Mit dieser Einschätzung war der Betroffene nicht einverstanden. Sein behandelnder Psychiater verfasste daraufhin im Januar 2026 eine medizinische Stellungnahme, in der er die Diagnose und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den IV-Arzt kritisierte.

Diese Stellungnahme schickte der Psychiater direkt per E-Mail an die IV-Stelle, nicht an das Gericht. Die IV-Stelle leitete das Schreiben anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Erst nachdem der Betroffene davon erfuhr, meldete er sich telefonisch beim Gericht und reichte Mitte Februar 2026 ein Schreiben ein, in dem er erklärte, mit der Rentenverfügung nicht einverstanden zu sein. Er bat darum, die Stellungnahme seines Arztes als offizielle Anfechtung zu behandeln. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab: Die ärztliche Stellungnahme enthalte keinen erkennbaren Willen des Patienten, die Verfügung anzufechten. Und der erst im Februar geäusserte Widerspruch sei nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingegangen.

Der Betroffene zog den Fall weiter und argumentierte unter anderem, er sei oft sehr erschöpft und könne nicht viel arbeiten – was eine Fristwiederherstellung rechtfertige. Zudem warf er der IV-Stelle vor, sie hätte ihn darauf hinweisen müssen, die Stellungnahme seines Arztes in eigenem Namen als Rechtsmittel einzureichen. Beide Argumente überzeugten die Bundesrichter nicht. Für eine Fristwiederherstellung müsse die gesundheitliche Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass jegliches fristgerechte Handeln – etwa das Beiziehen einer Vertretung – unmöglich gewesen wäre. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall gewesen. Und da die Rentenverfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, habe für die IV-Stelle kein Anlass bestanden, den Mann zusätzlich zu beraten.

Das Bundesgericht wies die Klage ab und auferlegte dem Betroffenen Gerichtskosten von 500 Franken. Eine inhaltliche Prüfung seines Rentenanspruchs findet damit nicht statt.

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Urteilsnummer: 9C_217/2026

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