Im Februar 2026 observierte die Genfer Polizei im Rahmen einer Drogenrazzia am Quai des Forces-Motrices einen Mann nigerianischer Herkunft, der einen Aufenthaltstitel für Italien besitzt und in Frankreich wohnt. Die Beamten beobachteten, wie ein Europäer Kontakt mit ihm aufnahm; beim Europäer wurde anschliessend eine Kugel Kokain von 1,1 Gramm gefunden. Dieser gab an, die Droge kurz zuvor für 100 Franken gekauft zu haben. Der Nigerianer wurde mit dem Geld angehalten und bestritt die Vorwürfe. Er sagte, er sei nach Genf gefahren, um Reis zu kaufen, und habe lediglich jemanden nach dem Weg gefragt.
Die Genfer Staatsanwaltschaft verurteilte ihn dennoch per Strafbefehl zu 40 Tagen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Drogenhandels. Gleichzeitig erliess der Polizeikommissär des Kantons Genf ein zwölfmonatiges Einreiseverbot für den gesamten Kanton. Ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht reduzierte die Dauer auf sechs Monate. Die Genfer Justizkammer bestätigte diese Entscheidung.
Vor Bundesgericht verlangte der Betroffene die vollständige Aufhebung des Einreiseverbots, hilfsweise eine geografische Einschränkung auf das eigentliche Drogengebiet. Er argumentierte, er halte sich legal in der Schweiz auf und dürfe sich als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels im Schengen-Raum frei bewegen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: Das Gesetz erlaube ein Einreiseverbot auch für Personen, die sich legal in der Schweiz aufhalten, sofern sie die öffentliche Sicherheit gefährdeten. Der bloss begründete Verdacht auf Drogenhandel reiche dafür aus – eine rechtskräftige Verurteilung sei nicht nötig.
Auch die Verhältnismässigkeit des Verbots sah das Gericht als gewahrt an. Der Betroffene hatte als einzigen Grund für seine Besuche in Genf angegeben, er wolle dort abends in Clubs gehen und Einkaufszentren besuchen. Solche Freizeitinteressen rechtfertigten keine Ausnahme vom Einreiseverbot. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Drogenhandels überwiege klar das private Interesse des Mannes, sich in Genf zu vergnügen. Das Einreiseverbot für sechs Monate bleibt damit bestehen.