Symbolbild

Grundstückverkäufer darf seinen Fall vor Gericht bringen

Ein Thurgauer wollte prüfen lassen, ob ein Grundstücksverkauf an einen Deutschen hätte genehmigt werden müssen. Die Bundesrichter geben ihm nun den Weg frei.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Im Februar 2019 verkaufte ein Schweizer eine Liegenschaft im Kanton Thurgau an einen deutschen Staatsangehörigen. Vier Jahre später wandte sich der Verkäufer an das kantonale Departement für Inneres und Volkswirtschaft und verlangte, es solle nachträglich geprüft werden, ob für diesen Kauf eine Bewilligung hätte eingeholt werden müssen – denn der Deutsche habe nie in der Schweiz gewohnt. Das Departement lehnte es ab, ein solches Verfahren einzuleiten, und teilte dies dem Verkäufer per Brief mit.

Der Verkäufer liess das nicht auf sich beruhen: Bereits vier Tage nach dem ablehnenden Schreiben forderte er das Departement auf, einen formellen, anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Das Departement blieb jedoch bei seiner Haltung und erklärte telefonisch, es sehe keinen Anlass für weitere Schritte. Daraufhin kündigte der Verkäufer an, er werde eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen, falls bis Anfang April kein Entscheid ergehe. Ende April 2023 reichte er diese Beschwerde beim Thurgauer Verwaltungsgericht ein.

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein – mit der Begründung, sie sei zu spät eingereicht worden. Es wertete das erste ablehnende Schreiben des Departements vom 6. März 2023 als formellen Entscheid, der eine 30-tägige Frist ausgelöst habe. Da die Beschwerde erst am 24. April 2023 einging, sei sie um drei Tage verspätet. Für diesen Entscheid brauchte das Verwaltungsgericht fast zwei Jahre.

Die Bundesrichter widersprechen dieser Einschätzung. Das Schreiben des Departements sei weder als Verfügung bezeichnet gewesen noch habe es einen Entscheid-Tenor oder einen Hinweis auf Rechtsmittel enthalten. Der Verkäufer habe schnell und korrekt reagiert, indem er umgehend einen formellen Entscheid verlangte und sich damit nach den möglichen Rechtsmitteln erkundigte – genau so, wie es die Rechtsprechung verlangt. Ihm könne keine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Das Verwaltungsgericht habe gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gerechte Behandlung verstossen, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Fall wird nun zur inhaltlichen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückgeschickt. Der Kanton Thurgau muss dem Verkäufer zudem eine Entschädigung von 2500 Franken zahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_259/2025

Zurück zur Hauptseite