Eine junge Kosovarin heiratete Ende 2021 einen Mann mit kosovarischer und schwedischer Staatsangehörigkeit. Im Oktober 2022 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits im Januar 2023 kam es zu einem heftigen Ehestreit, worauf die Frau ein Frauenhaus aufsuchte. Seither leben die beiden getrennt; der Ehemann kehrte in den Kosovo zurück.
Das Zuger Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung der Frau. Sie wehrte sich dagegen und machte geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und könne nicht in den Kosovo zurückkehren. Nach dem Schweizer Ausländerrecht können geschiedene oder getrennte Personen unter bestimmten Umständen trotz Auflösung der Ehe in der Schweiz bleiben – etwa wenn sie häusliche Gewalt erlitten haben oder ihre Rückkehr ins Heimatland unzumutbar ist.
Die Bundesrichter kamen jedoch zum Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Beim körperlichen Vorfall vom Januar 2023 handle es sich laut Spitalbericht um einen einmaligen, mutmasslich leichten Stoss – keine Verletzungen wurden festgestellt. Die Aussagen der Frau gegenüber dem Gesundheitspersonal kurz nach dem Vorfall stimmten zudem nicht mit späteren Schilderungen gegenüber der Polizei überein. Auch für die behauptete psychische Gewalt – etwa Druck beim Deutschkurs oder fehlende finanzielle Eigenständigkeit – fehlten belastbare Belege. Die Ehe war zudem weniger als vier Monate in der Schweiz gelebt worden.
Ebenso wenig sahen die Richter eine stark gefährdete Rückkehr in den Kosovo als erwiesen an. Die Frau hatte dort ihr ganzes bisheriges Leben verbracht, verfügt über Arbeitserfahrung und ein soziales Netzwerk. Diffamierende Facebook-Profile und ein anonymes Video-Interview reichten nicht aus, um eine ernsthafte Bedrohungslage zu belegen. Das Gericht wies die Klage ab und auferlegte der Frau reduzierte Verfahrenskosten von 1000 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Klage als aussichtslos galt.