Symbolbild

Türke darf trotz Schweizer Ehefrau nicht in der Schweiz bleiben

Ein türkischer Staatsangehöriger mit langer Vorstraffenliste erhält keine Aufenthaltsbewilligung. Er muss die Schweiz verlassen, obwohl er hier verheiratet ist und eine Tochter hat.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein 1993 geborener türkischer Staatsangehöriger lebte zunächst in Deutschland, wurde dort aber wegen zahlreicher Straftaten ausgewiesen. Danach reiste er zweimal in die Schweiz ein und stellte erfolglos Asylgesuche. 2021 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige, mit der er bereits eine gemeinsame Tochter hatte. Die Ehe wurde 2023 geschieden; die Tochter lebt seither bei der Mutter. Im Februar 2024 heiratete er eine Schweizerin und beantragte erneut eine Aufenthaltsbewilligung.

Sein Vorstrafenregister ist lang: In Deutschland wurde er zwischen 2008 und 2014 mehrfach nach Jugendstrafrecht verurteilt – unter anderem wegen Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Nötigung – und insgesamt zu fast sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt. 2019 folgte eine weitere Verurteilung wegen Bedrohung und Beleidigung. Auch in der Schweiz häuften sich die Verurteilungen: 2018 erhielt er wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hinzu kamen mehrere Strafbefehle wegen Gewalt gegen Behörden, Drohung, sexueller Belästigung und weiterer Delikte.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ab, ebenso die kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der hohen Rückfallgefahr das persönliche Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Zudem hätten er und seine Schweizer Ehefrau beim Heiraten gewusst, dass seine Vorstrafen einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen könnten.

Was seine Tochter betrifft, stellte das Gericht fest, dass er lediglich ein Besuchsrecht hat und keinen Kindesunterhalt leistet. Die Beziehung zur Tochter könne er grundsätzlich auch vom Ausland aus pflegen. Weitere Einwände – darunter die Behauptung, ihm drohe in der Türkei Verfolgung – liess das Gericht nicht gelten, da seine beiden Asylgesuche in der Schweiz bereits abgewiesen worden waren und keine entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz vorlagen.

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Urteilsnummer: 2C_610/2025

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