Ein querschnittsgelähmter Mann, der in Österreich lebt und dort von seiner österreichischen Ehefrau gepflegt wird, wehrte sich gegen seine Ausweisung aus dem Schengen-Raum. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte ihn im November 2025 verurteilt und seine Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Eine erste Beschwerde dagegen scheiterte bereits im Juni 2026 vor dem Bundesgericht.
Im Juli 2026 versuchte der Mann erneut, das Urteil zu kippen. Er argumentierte, sein damaliger Anwalt habe pflichtwidrig wichtige Fakten verschwiegen: nämlich seinen Wohnsitz in Österreich, seine vollständige Invalidität sowie die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau, die ihn pflegt. Er berief sich dabei auf sein Recht auf Familienleben, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist.
Die Richter wiesen diesen Antrag jedoch ab. Sie hielten fest, dass sowohl die Querschnittslähmung des Mannes als auch die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau den Vorinstanzen bekannt gewesen seien und in deren Urteile eingeflossen seien. Das Bundesgericht selbst hatte diese Umstände ebenfalls zur Kenntnis genommen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn ein Gericht aktenkundige Tatsachen schlicht übersehen hat. Das war hier nicht der Fall. Wer lediglich eine andere Bewertung bekannter Fakten verlangt, hat dafür keinen rechtlichen Anspruch.
Der Mann muss nun die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen. Die Landesverweisung und der Eintrag im Schengener Informationssystem bleiben bestehen.