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Kind in Frankreich erhält keine IV-Hilflosenentschädigung

Ein in Frankreich wohnendes Kind hat keinen Anspruch auf eine Schweizer IV-Hilflosenentschädigung. Der fehlende Wohnsitz in der Schweiz ist entscheidend.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein 2018 geborenes Mädchen, das mit seinem Vater seit April 2025 in Frankreich lebt, wurde von diesem bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt für eine sogenannte Hilflosenentschädigung angemeldet. Diese Leistung der Invalidenversicherung richtet sich an Menschen, die im Alltag dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch ab, weil das Kind keinen Wohnsitz in der Schweiz hat – eine gesetzliche Voraussetzung für diese Leistung.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Der Vater zog daraufhin weiter ans höchste Gericht. Er machte unter anderem geltend, seine Tochter sei bereits seit April 2025 bei einer Schweizer Krankenkasse versichert, habe eine AHV-Nummer erhalten und habe enge wirtschaftliche und soziale Bindungen zur Schweiz unterhalten. Ausserdem warf er den Behörden vor, die Leistung aus diskriminierenden Motiven zu verweigern – vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar mit dem Vorwurf des Rassismus, vor dem höchsten Gericht dann mit dem Vorwurf einer «politischen Motivation».

Die Richterinnen und Richter wiesen die Klage ab. Das Gesetz verlange für die Hilflosenentschädigung klar einen Wohnsitz in der Schweiz – daran änderten weder das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU noch europäische Sozialversicherungsregeln etwas. Die Vorwürfe der Diskriminierung und politischen Motivation bezeichneten die Richter als haltlos und nicht belegt. Auch die Aufzählung zahlreicher angeblich verletzter Verfassungs- und Menschenrechte blieb ohne Wirkung, weil der Vater nicht konkret darlegen konnte, worin die Verletzungen bestehen sollten.

Das Gericht nutzte das Urteil zudem, um das Bundesverwaltungsgericht zu rügen: Dessen Entscheid umfasse sechs Seiten, sei aber als ein einziger langer Satz verfasst – ein sogenannter «Dass-Entscheid». Diese Form sei bei komplexen Fällen unzulässig und erschwere die Verständlichkeit erheblich. In der Sache selbst gab das Urteil jedoch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Das Kind muss die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 8C_311/2026

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