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Autofahrer verliert Führerausweis, weil er Beschwerde unvollständig einreichte

Ein Autofahrer legte gegen den Entzug seines Führerausweises Beschwerde ein, reichte aber nur die erste Seite des Entscheids ein. Das Bundesgericht bestätigte, dass seine Klage zu Recht abgewiesen wurde.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Der Führerausweis eines österreichischen Staatsangehörigen wurde am 11. März 2026 von der Tessiner Strassenverkehrsbehörde definitiv entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Tessiner Staatsrat – legte dabei aber nur die erste Seite des zweiseitigen Entscheids bei. Die Behörde forderte ihn schriftlich auf, die vollständige Verfügung innerhalb von sieben Tagen nachzureichen, und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass seine Beschwerde sonst nicht behandelt werde. Der Autofahrer reagierte nicht auf diese Aufforderung.

Da er die fehlende Seite nicht nachlieferte, erklärte der Staatsrat seine Beschwerde am 6. Mai 2026 für unzulässig. Das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid wenige Wochen später. Der Autofahrer gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung aller bisherigen Entscheide. Er argumentierte, die fehlende Seite sei eine geringfügige Formalie gewesen, die der Behörde keinen Nachteil gebracht habe. Ausserdem machte er geltend, seine Muttersprache sei Malayalam, er kommuniziere auf Englisch oder einfachem Deutsch und verstehe kein Italienisch.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Autofahrer sich in seiner Eingabe nicht mit den konkreten Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Er habe lediglich allgemeine Argumente vorgebracht, ohne zu erklären, inwiefern die kantonalen Gerichte das Recht verletzt hätten. Wer vor Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten geltend machen will, muss dies klar und detailliert begründen – das hatte der Autofahrer versäumt.

Auch das Argument der Sprachbarriere überzeugte das Gericht nicht. Die kantonalen Behörden hatten festgestellt, dass sich der Autofahrer während des gesamten Verfahrens in korrektem Italienisch geäussert hatte und ihm nichts daran gehindert hätte, sich rechtlich vertreten zu lassen. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

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Urteilsnummer: 1C_326/2026

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