Eine Studentin der Pädagogischen Hochschule St. Gallen (PHSG) reichte im Dezember 2022 ihre Masterarbeit im Studiengang Sekundarstufe I ein. Die Arbeit befasste sich mit einer Befindlichkeitsstudie zu einem Bildungsplan. Zwei Betreuer bewerteten sie mit der Note 3 – also ungenügend. Die Studiengangsleiterin verfügte daraufhin, die Studentin müsse die Arbeit entweder überarbeiten oder zu einem neuen Thema neu verfassen, um das Studium abschliessen zu können.
Die Studentin wehrte sich gegen diese Entscheidung und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Sie machte geltend, die Begründung der Bewertung sei unzureichend gewesen und habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem kritisierte sie die inhaltliche Beurteilung ihrer Arbeit als willkürlich – etwa weil die Betreuer nicht erklärt hätten, weshalb das Befragen von fünf Personen nicht ausreiche. Zudem behauptete sie, ihr Hauptbetreuer sei voreingenommen gewesen, da er die in der Arbeit kritisch beleuchtete Bildungsreform befürworte.
Das Bundesgericht wies alle diese Argumente ab. Die Bewertung sei anhand eines detaillierten Beurteilungsbogens erfolgt und hinreichend begründet worden. Eine sachgerechte Anfechtung sei jederzeit möglich gewesen. Zur behaupteten Voreingenommenheit des Betreuers hielt das Gericht fest, dass dessen allgemein gehaltene Aussagen keinen konkreten Hinweis auf eine befangene Leistungsbeurteilung lieferten. Zudem habe die Studentin diesen Einwand zu spät vorgebracht.
Die Studentin muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und ihre Masterarbeit überarbeiten oder neu verfassen, falls sie das Studium abschliessen möchte.