Eine Frau wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 24 Monate bedingt ausgesetzt wurden. Sie soll gemeinsam mit ihrem Ehemann über Jahre hinweg bei Ärzten und Behörden eine schwere Depression sowie chronische Bauchschmerzen vorgetäuscht haben, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erschleichen. Ein psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit über zwölf Jahre medizinisch nicht plausibel erklärbar sei.
Die Verurteilte wehrte sich vor Bundesgericht mit mehreren Argumenten gegen das Urteil. Sie beanstandete unter anderem, dass Überwachungsvideos aus dem IV-Verfahren ihres Ehemanns als Beweise gegen sie verwendet worden seien, obwohl diese ursprünglich nicht gegen sie erhoben worden seien. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Entscheidend sei, ob solche Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten grundsätzlich gesetzlich zulässig gewesen wären – und das sei der Fall. Auf die konkreten Umstände der Beweiserhebung komme es dabei nicht an.
Zudem rügte die Verurteilte, ihre frühere Anwältin habe sie vor der ersten Instanz schlecht verteidigt, weil sie etwa keine Ergänzungsfragen an den Gutachter gestellt habe. Auch damit drang sie nicht durch: Das Bundesgericht hielt fest, dass eine andere Verteidigungsstrategie allein noch keine offenkundig ungenügende Verteidigung darstelle. Ebenso scheiterte die Rüge, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft – die Verurteilte setzte sich nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.
Das Strafverfahren dauerte insgesamt fast zehneinhalb Jahre, was das Kantonsgericht als Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkannte und mit einer Strafreduktion von neun Monaten berücksichtigte. Die Verurteilte hielt diese Kompensation für ungenügend. Das Bundesgericht sah jedoch keinen Grund einzugreifen: Die allgemeinen Belastungen durch ein langes Verfahren reichten nicht aus, um eine weitergehende Strafminderung zu begründen. Die Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.