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Gipser verliert Arbeitslosengeld wegen Störung eines Sprachkurses

Ein Gipser wurde aus einem Pflicht-Sprachkurs ausgeschlossen, weil er die Klasse störte. Er muss deshalb 16 Tage auf Arbeitslosenentschädigung verzichten.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Ein 1979 geborener Gipser wurde im April 2024 fristlos entlassen und meldete sich Ende Mai beim Arbeitsamt. Die zuständige Behörde verpflichtete ihn, ab Juli 2024 einen Französischkurs zu besuchen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Bereits nach zwei Tagen verlangte die durchführende Stiftung den sofortigen Abbruch der Massnahme.

Die Stiftung schilderte, der Gipser sei am ersten Tag uneingeladen erschienen und habe auf aggressivem Ton verlangt, in dieselbe Klasse wie ein Bekannter eingeteilt zu werden. Er habe gedroht, sich krankzumelden, falls seiner Forderung nicht entsprochen werde. Am zweiten Tag habe er sein störendes Verhalten trotz mehrfacher Ermahnungen fortgesetzt, worauf sich das Lehrpersonal stark verunsichert gefühlt habe. Die Behörde sperrte daraufhin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage.

Der Gipser bestritt das Geschehen und behauptete, er habe sich stets korrekt und höflich verhalten. Er vermutete, die Stiftung habe die Vorfälle erfunden, um ihm wegen seiner polnischen Nationalität oder seiner Religion zu schaden. Das Waadtländer Kantonsgericht und danach auch das Bundesgericht folgten dieser Darstellung nicht. Die Richter hielten die Version der Stiftung für glaubwürdiger, zumal der Bekannte des Gipsers an derselben Adresse wohnte und beide vom selben Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen fristlos entlassen worden waren.

Das Bundesgericht wies alle Einwände des Gipsers ab. Es stellte fest, dass er keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nachweisen konnte und die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war. Die Sperre von 16 Tagen – das gesetzliche Minimum bei mittelschweren Vergehen – wurde als verhältnismässig bestätigt. Der Gipser muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.

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Urteilsnummer: 8C_122/2026

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