Ein 1972 geborener Gipser wurde im April 2024 fristlos entlassen und meldete sich Ende Mai beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) arbeitslos an. Das RAV verpflichtete ihn, ab dem 1. Juli 2024 an einem Gruppenfranzösischkurs einer gemeinnützigen Stiftung teilzunehmen, um seine Vermittelbarkeit zu verbessern. Bereits nach zwei Kurstagen forderte die Stiftung den sofortigen Abbruch der Massnahme: Der Gipser habe sich gegenüber dem Lehrpersonal unangemessen verhalten, Drohungen ausgesprochen und den Kursablauf für die anderen Teilnehmer wiederholt gestört.
Die zuständige kantonale Behörde sperrte daraufhin den Anspruch des Mannes auf Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage. Der Gipser bestritt die Vorwürfe und erklärte, er habe sich stets respektvoll verhalten und kenne den Grund für den Kursabbruch nicht. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Klage im Januar 2026 ab: Es erachtete die Darstellung der Stiftung als glaubwürdiger, da diese keinen Anlass gehabt habe, die Vorfälle zu erfinden. Die Erklärungen des Gipsers überzeugten die Richter nicht.
Vor Bundesgericht rügte der Gipser unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs: Das Kantonsgericht habe seine Einwände nicht ausreichend geprüft und keine zusätzlichen Beweise erhoben. Zudem machte er geltend, die Sanktion stütze sich einzig auf die subjektive Einschätzung der Stiftung in einer E-Mail, ohne unabhängige Bestätigung. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass der Gipser selbst keine Beweismittel angeboten und keine Zeugen beantragt hatte. Dass das Gericht der Version der Stiftung mehr Glauben schenkte, sei nicht willkürlich.
Die Richter bestätigten auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme: Da der Gipser trotz mehrfacher Ermahnungen sein Verhalten nicht geändert hatte, war der Kursabbruch gerechtfertigt. Die verhängte Sperre von 16 Tagen entspricht der gesetzlichen Mindestdauer für eine mittelschwere Verfehlung. Das Gesuch des Gipsers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen; er muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.