Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Westschweiz hatte im Mai 2025 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen eine Privatperson eingereicht. Der zuständige Friedensrichter wies das Gesuch im September 2025 ab. Die Firma zog diesen Entscheid weiter an das Kantonsgericht des Kantons Waadt.
Das Kantonsgericht forderte die Firma im Mai 2026 auf, einen Kostenvorschuss von 200 Franken zu leisten. Die Firma weigerte sich und focht auch diese Forderung an. Daraufhin leitete das Kantonsgericht die Sache ans Bundesgericht weiter, das seinerseits einen Vorschuss von 800 Franken verlangte und dafür eine Frist bis zum 10. Juli 2026 setzte.
Da die Firma den Betrag nicht bezahlte, erhielt sie eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 3. August 2026. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen. Stattdessen beantragte sie am 1. August 2026 lediglich Einsicht in die Akten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe der Firma damit unzulässig ist: Wer den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht einzahlt, verwirkt das Recht auf Behandlung seines Falls.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Firma nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 800 Franken. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde als gegenstandslos abgewiesen, da die Akten ohnehin nur Schreiben der Firma selbst sowie Mitteilungen des Gerichts enthielten – Dokumente, die der Firma bereits vorlagen.