Symbolbild

Säugling mit Gaumenspalte erhält keine IV-Kostenübernahme für Klinik in Deutschland

Ein Neugeborenes mit seltener Gaumenspalte wurde in Tübingen behandelt. Die IV muss die Kosten nicht übernehmen, weil eine gleichwertige Behandlung in der Schweiz möglich gewesen wäre.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Ein Anfang 2024 geborenes Mädchen leidet seit Geburt an einer Pierre-Robin-Sequenz – einer seltenen Fehlbildung, bei der Unterkiefer, Zunge und Gaumen nicht normal entwickelt sind – sowie an einem Herzfehler. Wenige Wochen nach der Geburt liessen ihre Eltern das Kind in der Universitätsklinik Tübingen behandeln. Dort wurde eine spezielle Gaumenplatte angepasst, die das Atmen und Trinken erleichtern soll. Ausserdem fanden Schlaf- und Schlucktraining sowie logopädische Behandlungen statt. Die Eltern beantragten bei der IV-Stelle Bern, die Kosten dieser Auslandbehandlung zu übernehmen.

Die IV-Stelle lehnte das Gesuch ab. Sie argumentierte, dass vergleichbare Behandlungen auch in der Schweiz – etwa an den Universitätsspitälern Basel und Zürich – angeboten werden. Eine Auslandbehandlung übernimmt die IV grundsätzlich nur dann, wenn die nötige Behandlung in der Schweiz schlicht nicht möglich ist oder wenn andere gewichtige Gründe vorliegen. Beides sah die IV-Stelle hier nicht als gegeben an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, und auch das Bundesgericht folgt dieser Einschätzung. Es hält fest, dass die Klinik in Tübingen zwar eine führende Stellung in der Behandlung dieser seltenen Erkrankung hat und über grosse Erfahrung verfügt – das allein genügt jedoch nicht, um die Kosten einer Auslandbehandlung zu rechtfertigen. Entscheidend ist, dass in der Schweiz eine ausreichende und dem medizinischen Stand entsprechende Behandlung zur Verfügung gestanden hätte. Auch das Argument der Dringlichkeit überzeugte die Richter nicht: Die Eltern hatten sich bereits in den ersten zehn Tagen nach der Geburt – noch vor dem Spitalaustritt – für die Behandlung in Deutschland entschieden, also bevor überhaupt geprüft worden war, ob in der Schweiz kurzfristig ein Termin möglich gewesen wäre.

Das Gericht betont zudem, dass die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Versorgung aufkommen muss, sondern nur für das, was im Einzelfall notwendig und ausreichend ist. Die Familie muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_406/2026

Zurück zur Hauptseite