Symbolbild

Stadt St. Gallen scheitert mit Klage über ihre Gasgebühren

Die Stadt St. Gallen wollte ein Urteil über ihre Gasgebühren anfechten. Die Richter traten gar nicht erst auf die Eingabe ein.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Die Stadtwerke St. Gallen stellten einem Hauseigentümer für zwei Mehrfamilienhäuser Gasgebühren in Rechnung – rund 11'500 Franken bzw. 11'000 Franken für die Abrechnungsperiode 2022/2023 sowie ähnliche Beträge für 2023/2024. Der Eigentümer wehrte sich dagegen und brachte den Fall vor die kantonale Verwaltungsrekurskommission. Diese stellte fest, dass die Gebühren teilweise den Charakter einer Steuer hätten, für die im kantonalen Recht keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe.

Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte im Mai 2026 im Wesentlichen diese Einschätzung und wies die Stadt an, ihre Kostenrechnung zu überarbeiten. Konkret muss die Stadt unter anderem klären, wie die allgemeinen Betriebskosten auf verschiedene Kundengruppen verteilt werden – und ob bestimmte Kosten zu Unrecht allein den Privatkunden aufgebürdet wurden. Erst danach darf sie neue Gebühren festsetzen.

Die Stadt St. Gallen zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formellen Hürde: Die Richter prüften, ob die Stadt überhaupt berechtigt ist, in dieser Sache vor Bundesgericht zu klagen. Eine Gemeinde kann dies nur, wenn sie entweder wie eine Privatperson direkt betroffen ist oder wenn ihre hoheitlichen Interessen in besonders gewichtiger Weise berührt sind. Beides hatte die Stadt nicht ausreichend dargelegt. Sie nannte zwar die betroffenen Geldbeträge, erläuterte aber nicht, wie bedeutsam diese im Verhältnis zu ihrem Gesamthaushalt sind.

Da die Stadt die nötigen Voraussetzungen nicht nachgewiesen hatte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein. Damit bleibt der Entscheid des Verwaltungsgerichts bestehen: Die Stadt muss ihre Gasgebühren neu berechnen. Die Verfahrenskosten von 5000 Franken trägt die Stadt St. Gallen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_438/2026

Zurück zur Hauptseite