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Steuerpflichtiger scheitert mit Klage gegen Zürcher Steueramt

Ein Zürcher wollte seine Steuerveranlagung 2022 anfechten. Seine Eingabe war jedoch zu wenig begründet, weshalb das Gericht nicht darauf eintrat.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Das kantonale Steueramt Zürich hatte einen Steuerpflichtigen für das Jahr 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von rund 50'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 111'000 Franken veranlagt – abweichend von dem, was der Mann selbst deklariert hatte. Als der Steuerpflichtige dagegen Einsprache erhob, trat das Steueramt nicht darauf ein, weil aus der Eingabe nicht klar hervorging, was genau an der Veranlagung beanstandet wurde.

Der Steuerpflichtige zog den Fall weiter – zunächst ans Steuerrekursgericht, dann ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Beide Instanzen wiesen seine Rechtsmittel ab. Inhaltlich ging es ihm unter anderem um die Vermietung eines Teils einer Scheune, die Bewirtschaftung eines Hofraumes und eines Waldes sowie um den steuerlich privilegierten Status einer sogenannten Betriebsleiterwohnung. Das Verwaltungsgericht befand jedoch, dass diese inhaltlichen Punkte gar nicht Gegenstand des Verfahrens seien, weil sie im Einspracheverfahren nicht rechtzeitig und klar genug eingebracht worden waren.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass seine Eingabe keinen konkreten Antrag enthielt und die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss präzise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt. Der Steuerpflichtige beschränkte sich jedoch auf pauschale Kritik und setzte sich nicht mit den detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein – weder für die direkte Bundessteuer noch für die Staats- und Gemeindesteuern. Zusätzlich wurden dem Steuerpflichtigen Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_470/2026

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