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Soldat bekommt Einzelzimmerzuschlag nicht von Militärversicherung bezahlt

Ein Soldat mit Leukämie-Vorerkrankung wollte 16'120 Franken für ein Einzelzimmer in der Reha zurück. Die Militärversicherung muss nicht zahlen.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Ein 1957 geborener Mann erlitt im Juni 2021 während des Militärdienstes einen Unfall und verbrachte anschliessend rund drei Monate in einem Rehabilitationszentrum. Weil er bereits vor dem Militärdienst an einer chronischen lymphatischen Leukämie litt – einer Erkrankung des Immunsystems – wurde er während der Reha in einem Einzelzimmer untergebracht, um das Ansteckungsrisiko zu senken. Für 62 Tage übernahm weder seine Zusatzversicherung noch die Militärversicherung die Kosten von 260 Franken pro Tag. Der Mann forderte deshalb die Rückerstattung von insgesamt 16'120 Franken.

Die Militärversicherung der Suva lehnte die Kostenübernahme ab. Sie argumentierte, dass sie nur für Gesundheitsschäden hafte, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst entstanden seien. Die Leukämie-Erkrankung habe bereits vor dem Dienst bestanden, sei während der Rehabilitation nicht behandlungsbedürftig gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit den orthopädischen Verletzungen aus dem Unfall. Das Einzelzimmer sei aus orthopädischer Sicht für den Reha-Erfolg nicht notwendig gewesen. Ein unabhängiges medizinisches Gutachten bestätigte diese Einschätzung.

Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte zunächst anders entschieden und die Militärversicherung zur Zahlung verpflichtet. Es stützte sich dabei auf die medizinische Indikation für das Einzelzimmer aufgrund der Vorerkrankung. Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf. Es hielt fest, dass die Militärversicherung keine Präventionsmassnahmen für eine vordienstlich bestehende, nicht versicherte Erkrankung übernehmen müsse. Die Haftung für den Unfall begründe keine Leistungspflicht für Massnahmen, die ausschliesslich mit einer anderen, unversicherten Erkrankung zusammenhingen.

Der Mann muss die Einzelzimmerzuschläge damit selbst tragen. Zusätzlich werden ihm Gerichtskosten von 800 Franken auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_95/2026

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