Ein Hauseigentümer in Genf hatte in den ersten und dritten Stockwerken seines Gebäudes Büroräume eigenmächtig in Wohnzellen umgewandelt – ohne die dafür nötige Baubewilligung. Nachdem er die Nutzungsänderung bereits vollzogen hatte, stellte er 2020 nachträglich ein Gesuch, um die Situation zu legalisieren. Die Feuerwehr lehnte das Gesuch ab, weil die neuen Wohnräume nicht den Brandschutzvorschriften entsprachen. Das Gesuch wurde daraufhin abgewiesen.
2022 versuchte der Eigentümer erneut sein Glück: Er reichte ein neues Gesuch ein, diesmal für die Umnutzung in eine Hotelresidenz mit mehreren Zimmern. Auch dieses Projekt scheiterte, weil die Räumlichkeiten nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Zugänglichkeit von Menschen mit Behinderungen entsprachen und eine Ausnahmebewilligung verweigert wurde. Im Dezember 2023 ordneten die Genfer Behörden an, die Büroräume wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Der Hauseigentümer wehrte sich gegen diese Anordnung und argumentierte, eine Nutzungsänderung von Büros zu Wohnräumen ohne bauliche Eingriffe brauche gar keine Baubewilligung. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass eine Nutzungsänderung auch ohne Umbauarbeiten bewilligungspflichtig sein kann – insbesondere dann, wenn sie Auswirkungen auf den Brandschutz, die Sicherheit oder die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hat. Genau das war hier der Fall.
Das Bundesgericht bestätigte die Rückbaupflicht und räumte dem Eigentümer eine neue Frist bis Ende März 2027 ein. Bis dahin muss er entweder die Räume behindertengerecht umbauen und eine Bewilligung einholen oder die Büros wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken gehen zu seinen Lasten.