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Betrunkener Fahrer ohne Führerschein muss seine Autos abgeben

Ein Autofahrer, der wiederholt betrunken und ohne Fahrerlaubnis fuhr, muss zwei beschlagnahmte Fahrzeuge nicht zurückbekommen. Die Richter wiesen seinen Einspruch ab.

Publikationsdatum: 30. September 2026

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ermittelt gegen einen Mann wegen mehrfacher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er soll wiederholt ohne gültige Fahrerlaubnis und unter erheblichem Alkoholeinfluss gefahren sein. Im Mai 2026 liess die Staatsanwaltschaft deshalb zwei seiner Fahrzeuge – einen Infiniti G25 und einen Ford Focus – sicherstellen. Ziel war es, weitere Straftaten zu verhindern und die Fahrzeuge gegebenenfalls später einzuziehen.

Der Autofahrer wehrte sich gegen diese Massnahme und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sein Hauptargument: Ein Unfall vom 17. April 2026 sei dem Ford Focus zuzuordnen, nicht dem Infiniti G25. Deshalb dürfe dieser nicht beschlagnahmt werden. Zudem schlug er vor, den Infiniti G25 an eine Drittperson herauszugeben, was eine mildere Massnahme darstelle.

Die Richter liessen sich davon nicht überzeugen. Die Vorinstanz hatte bereits festgehalten, dass es für die Sicherstellung der Fahrzeuge nicht entscheidend sei, welches Auto genau in den Unfall verwickelt war. Massgeblich sei vielmehr das bisherige Verhalten des Mannes und die daraus resultierende Gefahr, dass er erneut unerlaubt ein Fahrzeug benutzen würde. Auch die Idee, den Wagen an eine Drittperson zu übergeben, überzeugte die Behörden nicht: Angesichts des Verhaltens des Mannes könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass er auf ein ihm wieder zugängliches Fahrzeug nicht erneut zugreifen würde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Autofahrers gar nicht erst ein, weil seine Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Er hatte sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederholt. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss er selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1086/2026

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