Im Januar 2026 wurde über einen Mann durch das Bezirksgericht Rheinfelden der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Aargau führt das Verfahren. Im Juni 2026 verlangte der Betroffene, dass der zuständige Konkursbeamte wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden müsse. Er begründete dies damit, dass der Beamte beim Kanton Aargau angestellt sei – und der Kanton gleichzeitig als Gläubiger im Konkurs auftrete.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies dieses Begehren ab. Es hielt fest, dass der Konkursbeamte die nötige professionelle Distanz zum Kanton wahren könne und keine Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit erkennbar seien. Das Gesuch gegen die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde bezeichnete das Obergericht als missbräuchlich und verzögerungstaktisch.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort argumentierte er, das Problem sei grundsätzlicher Natur: Der Kanton Aargau sei gleichzeitig Gläubiger, Vollzugsorgan und Aufsichtsbehörde – das sei strukturell verfassungswidrig. Er verlangte die vollständige Einstellung des Konkursverfahrens. Die Bundesrichter stellten jedoch fest, dass er sich mit den Erwägungen des Obergerichts gar nicht auseinandergesetzt hatte. Zudem sei offensichtlich, dass es ihm einzig darum gehe, das Konkursverfahren und die Geltendmachung von Forderungen gegen ihn zu verhindern.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und wertete sie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.