Ein Mann bewarb sich für den Bachelorstudiengang Informatik an der ETH Zürich. Da er kein Studienplatznachweis aus seinem Herkunftsland vorlegte, musste er die umfassende Aufnahmeprüfung ablegen. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen erhielt er dabei einen sogenannten Nachteilsausgleich – also besondere Erleichterungen bei der Prüfung. Im Januar 2025 bestand er die Prüfung dennoch nicht. Auch beim zweiten Versuch im Januar 2026 scheiterte er, womit er definitiv keinen Zugang zum Informatikstudium an der ETH über diesen Weg mehr hat.
Der Bewerber wehrte sich gegen das Ergebnis und machte geltend, seine Leistungen seien zu schlecht bewertet worden. Zudem sei sein Gesundheitszustand bei der Prüfungsbewertung nicht angemessen berücksichtigt worden, und er sei gegenüber anderen Studierenden ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Einwände ab: Er habe nicht konkret dargelegt, warum seine Antworten korrekt gewesen seien, und er habe auch nicht belegt, dass während der Prüfung ein medizinisches Hindernis vorgelegen habe, das die Bewertung hätte beeinflussen müssen.
Daraufhin gelangte der Bewerber ans Bundesgericht. Dabei reichte er seine Unterlagen nicht in einer einzigen, geordneten Eingabe ein, sondern in mindestens 15 verschiedenen Teilschriften mit zahlreichen Beilagen. Das Gericht forderte ihn auf, eine kürzere und übersichtlichere Beschwerdeschrift einzureichen – was er formal tat, danach aber weitere Eingaben nachschickte. Das Gericht liess nur die konsolidierte Eingabe vom 2. September 2026 gelten.
Inhaltlich genügte auch diese den Anforderungen nicht: Der Bewerber setzte sich nicht mit den konkreten Begründungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern dieses das Recht verletzt haben soll. Seine Behauptung, ungleich behandelt worden zu sein, blieb ohne jede Substanz. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.