Ein 1991 geborener Kanadier beantragte im Juni 2025 bei der Schweizer Botschaft in London eine Aufenthaltsbewilligung für ein Physikstudium an der Universität Genf. Die Genfer Migrationsbehörde lehnte das Gesuch im September 2025 ab: Der Mann verfüge bereits über einen Hochschulabschluss und sei seit mindestens 2019 berufstätig. Eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende werde grundsätzlich nur für eine Erstausbildung erteilt.
Der Kanadier wehrte sich gegen diesen Entscheid und machte geltend, die Behörden diskriminierten ihn aufgrund seines Alters. Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsgericht als auch das Genfer Obergericht wiesen seine Einwände ab. Das Obergericht hielt fest, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht diskriminierend sei, bei der Vergabe von Studienaufenthaltsbewilligungen frühere Ausbildungen und Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
Daraufhin gelangte der Kanadier ans Bundesgericht. Sein Schreiben richtete sich jedoch gegen den ursprünglichen Behördenentscheid vom September 2025 – und nicht gegen das Urteil des Genfer Obergerichts, das als einziges vor Bundesgericht anfechtbar gewesen wäre. Zudem fehlten in seiner Eingabe konkrete Anträge sowie eine Begründung, weshalb das Obergericht das Recht verletzt haben soll.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Der Kanadier muss 800 Franken Verfahrenskosten tragen. Sein Wunsch, in Genf Physik zu studieren, bleibt damit vorerst unerfüllt.