Im März 2015 meldete sich eine Frau bei der Stadtbibliothek Lausanne an und unterzeichnete dabei ein Formular, mit dem sie sich verpflichtete, bei verspäteter Rückgabe von Büchern die anfallenden Gebühren zu bezahlen. In der Folge gab sie sechs ausgeliehene Werke nicht fristgerecht zurück. Die Stadt stellte ihr Mahngebühren sowie Verwaltungskosten in Rechnung. Die Bücher wurden schliesslich erst am 26. April 2023 zurückgegeben.
Die Stadt Lausanne leitete daraufhin ein Schlichtungsverfahren ein und forderte insgesamt rund 295 Franken. Da keine Einigung erzielt wurde, entschied ein Friedensrichter im Dezember 2025, dass die Frau 192 Franken zuzüglich Zinsen sowie weitere Beträge von 25 und 50 Franken an die Stadt zahlen müsse. Gegen dieses Urteil legte die Frau beim Waadtländer Kantonsgericht Einsprache ein – ohne Erfolg: Das Gericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie keine bezifferten Anträge gestellt und ihre Beschwerde ungenügend begründet hatte.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Auch dort blieb sie erfolglos. Das Bundesgericht stellte fest, dass ihre Eingabe den grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte: Sie legte nicht dar, inwiefern das kantonale Urteil gegen Verfassungsrecht verstossen soll. Weder der Hinweis auf jahrelange Auseinandersetzungen noch das Geltendmachen einer Behinderung oder Diskriminierung änderten daran etwas.
Angesichts der besonderen Umstände des Falls verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen. Auch eine Parteientschädigung an die Stadt Lausanne wurde nicht zugesprochen, da diese im Verfahren vor Bundesgericht keine Stellungnahme einreichen musste.