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Verletzter Elektriker erhält kleinere Invalidenrente als vom Gericht zugesprochen

Ein Mann wurde 2016 im Ausland mit einem Messer angegriffen und verletzt. Die Suva setzte seine Invalidenrente tiefer an als ein Kantonsgericht – und bekam vor Bundesgericht recht.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein ausgebildeter Monteur-Elektriker mit langjähriger Erfahrung im technischen Bereich wurde im Mai 2016 während einer Phase der Arbeitslosigkeit im Ausland mit einem Messer angegriffen. Dabei erlitt er eine Nervenverletzung am linken Unterarm, was seine Handfunktion dauerhaft einschränkte. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder, stellte diese Leistungen jedoch im August 2022 ein. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente.

Das Kantonsgericht Waadt widersprach der Suva und sprach dem Verletzten eine Rente zu, die einem Invaliditätsgrad von 19 Prozent entsprach. Dabei stützte es sich auf den tatsächlich erzielten Lohn aus einer Anstellung als technischer Leiter, die der Mann von Mai 2022 bis August 2023 ausgeübt hatte. Die Suva hingegen war der Ansicht, der Invaliditätsgrad betrage nur 10 Prozent, und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht gab der Suva recht. Es stellte fest, dass der tatsächlich erzielte Lohn aus der fraglichen Anstellung nicht als Grundlage für die Rentenberechnung herangezogen werden dürfe. Zum einen habe das Arbeitsverhältnis zum massgebenden Zeitpunkt erst neun Monate gedauert und sei damit nicht stabil genug gewesen. Zum anderen habe der Arbeitgeber während der ersten sechs Monate eine staatliche Einarbeitungszulage erhalten, was bedeute, dass der ausbezahlte Lohn nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprochen habe. Zudem sei die Stelle nicht vollständig auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Mannes zugeschnitten gewesen.

Stattdessen berechnete das Bundesgericht den Invalidenlohn anhand von Lohnstatistiken. Dabei berücksichtigte es die Qualifikationen und die Berufserfahrung des Mannes im technischen und wissenschaftlichen Bereich sowie einen Abzug von 10 Prozent wegen seiner eingeschränkten linken Hand. Das Ergebnis: ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent – und damit eine entsprechend tiefere Rente als vom Kantonsgericht festgelegt.

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Urteilsnummer: 8C_633/2025

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