Symbolbild

Lackierer erhält keine höhere Invalidenrente trotz jahrelanger Berufserfahrung

Ein Lackierer forderte eine höhere Invalidenrente nach zwei Arbeitsunfällen. Die Richter bestätigten die tiefere Rente der Suva.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein 1968 geborener Lackierer zog sich 2005 bei der Arbeit schwere Verletzungen an der linken Hand zu. 2021 kam ein weiterer Unfall hinzu: Er stürzte beim Schneeräumen und brach sich das rechte Handgelenk. In der Folge verschlechterte sich auch der Zustand seiner linken Hand weiter. Die Suva sprach ihm ab November 2024 eine Invalidenrente zu, die auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 Prozent basierte.

Der Lackierer war mit dieser Rente nicht einverstanden. Er argumentierte, sein früheres Einkommen als Gruppenleiter und Lackierer sei zu tief angesetzt worden. Konkret verlangte er, dass bei der Berechnung seines hypothetischen Lohns ohne Unfall eine höhere Lohnkategorie der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen werde – was zu einer höheren Rente von 26 Prozent Erwerbsunfähigkeit geführt hätte. Das Thurgauer Verwaltungsgericht wies seine Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die höhere Lohnkategorie nur dann angewendet werden darf, wenn jemand über besondere nachgewiesene Qualifikationen verfügt – etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung, formale Weiterbildungen oder belegbare Führungskompetenzen. Der Lackierer konnte jedoch weder eine anerkannte Ausbildung noch entsprechende Arbeitszeugnisse vorweisen. Eine Anlehre im Familienbetrieb seines Vaters im Libanon, die er geltend machte, war in der Schweiz nicht anerkannt und lag zudem mehr als 30 Jahre zurück. Auch seine Funktion als Gruppenleiter umfasste laut einem früheren Gerichtsurteil keinerlei administrative Aufgaben.

Die Richter stellten zudem fest, dass der tatsächlich erzielte Lohn des Lackierers nicht dem Niveau der höheren Lohnkategorie entsprochen hatte. Seine rund 30-jährige Berufserfahrung wurde zwar anerkannt, reichte aber allein nicht aus, um die Einstufung in eine höhere Kategorie zu rechtfertigen. Die Rente bleibt damit auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 Prozent – auf eine Kürzung auf die rechnerisch korrekten 16 Prozent wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Lackierer selbst.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_265/2026

Zurück zur Hauptseite