Die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung der medizinischen Begutachtung (EKQMB) hatte im Oktober 2023 empfohlen, einer Gutachterstelle keine Aufträge der Invalidenversicherung mehr zu erteilen. Grundlage war eine Stichprobe von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023. Die betroffene Gutachterstelle und ein Mitglied ihres Verwaltungsrats verlangten daraufhin gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Dokumente, die dieser Empfehlung zugrunde lagen – darunter die analysierten Gutachten, Sitzungsprotokolle und Berichte der Kommission.
Die EKQMB stellte zwar einen Teil der Dokumente zu, verweigerte aber den Zugang zu weiteren Unterlagen. Nach einem Schlichtungsverfahren beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der den Zugang zu zusätzlichen Dokumenten empfahl, blieb die Kommission untätig. Sie erliess weder eine anfechtbare Verfügung noch gewährte sie vollständig Einsicht. Die Gutachterstelle zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht, das jedoch nicht auf die Klage eintrat. Es befand, die EKQMB habe gar keine Befugnis, eine solche Verfügung zu erlassen – dafür sei die zuständige Aufsichtsbehörde zuständig.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es stellt klar: Das Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet genau jene Behörde, die ein Zugangsgesuch entgegennimmt, auch über dieses Gesuch förmlich zu entscheiden – also mit einer anfechtbaren Verfügung. Dies gilt auch für ausserparlamentarische Kommissionen wie die EKQMB, die zwar keine allgemeine Entscheidbefugnis haben, im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes aber dennoch handeln müssen. Indem die EKQMB keine Verfügung erliess, verletzte sie das Recht auf einen formellen Entscheid.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache an die EKQMB zurück. Diese muss nun über das Zugangsgesuch förmlich entscheiden. Die Verfahrenskosten trägt der Bund; die Gutachterstelle und ihr Verwaltungsratsmitglied erhalten zudem eine Entschädigung von insgesamt 3'500 Franken.